Aktuelle
Entscheidungen:
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Erbschaftsteuerpflicht
der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten
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ErbStG § 3, BGB §§ 1922, 2147
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Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils
verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die
Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter
Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potenziellen Erben
streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent auf Grund
eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält,
dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der
Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i. S. des § 3
ErbStG (Änderung der Rechtsprechung).
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BFH,
Urteil vom 04.05.2011 - II R 34/09 (FG Münster)
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BGB:
Jahresfrist für Anfechtung eines Erbvertrages
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Beschluss 09.03.2011, IV ZB 16/10
BGB
§§ 2078 Abs. 2, 2283 Abs. 2
Die
Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB
beginnt in den Fällen des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB mit dem
Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis
erlangt.
Ein
Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die
Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unbeachtlich, wenn
es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des
Anfechtungstatbestandes selbst handelt (hier: Rechtsirrtum bei Änderung der
Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit überschuldetem
Nachlass durch späteren Vermögenserwerb des Vertragserben).
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BGB:
gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings
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BGH,
Urteil 13.04.2011, IV ZR 204/09
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BGB
§§ 1924 Abs. 2, 2303 Abs. 1, 2309
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a)
Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht
auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von
Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193).
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b)
§ 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren
Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer
Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling
wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem
Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem
entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden.
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BGH
Urteil 19.01.2011, IV ZR 169/10
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BGB
§ 2034
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Das
Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann
nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später
beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47).
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Pflichtteilsverzicht
eines behinderten Sozialleistungsbeziehers
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BGH
Urteil 19.01.2011, IV ZR 7/10
BGB
§§ 2346 Abs. 2, 138 Abs. 1 Aa
Der
Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich
nicht sittenwidrig.
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Frist
für Ausschlagung eines Vermächtnisses
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BGH
Urteil 12.01.2011, IV ZR 230/09
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BGB
§ 1944, § 2180 Abs. 3, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 2270 Abs. 1
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1.Die
Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende
Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch
bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinn von §§ 2270, 2271 BGB nicht in
Betracht. 2.Hat bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende
Ehegatte das ihm Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung
von Todes wegen getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB die
Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge, bleibt
es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der überlebende Ehegatte seine Verfügung
erneut ändert.
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BGH:
Rücktritt vom mit Austauschvertrag verbundenem Ehevertrag:
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Ist
mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben
bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der
Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der
Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder
Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann letzterer wegen
unterbliebener Pflegeleistungen gem. § 323 BGB von diesem Vertrag und
zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt
kommt erst dann in Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter
Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu
bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen
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Beschluss
vom 05.10.2010 - IV ZR 30/10
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BGB
§§ 2042 ff.
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Will
der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von
Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln
insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige
Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können
dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.
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BGH,
Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 82/08 - OLG München
LG
München I
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Kündigung
eines Mietverhältnisses durch die Erben
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BGB
§ 745 Abs. 1, BGB § 2038, BGB § 2040 Abs. 1
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Die
Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache
wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme
ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.
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BGH,
Urteil 11.11.2009, XII ZR 210/05
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1.
Für die Frage, ob der Widerruf gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten
dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss, enthält § 2296 BGB keine Regelung.
Wegen § 131 Abs. 1 BGB wird eine solche Widerrufserklärung nur dann wirksam,
wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht.
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2.
Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 ZPO, eingefügt durch das zweite Betreuungsänderungsgesetz
vom 21.04.2005, zeigt aber, dass die Gleichstellung eines Bevollmächtigten mit
einem gesetzlichen Vertreter einem praktischen Bedürfnis entspricht, nämlich
dann, wenn der Bevollmächtigte geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB
die Erforderlichkeit des Betreuers entfallen zu lassen.
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LG
Leipzig, Beschluss vom 01. Oktober 2009 – 4 T 549/08
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Verjährung
des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgelich bei Erbengemeinschaft
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BGB
§§ 197 I Nr. 2, 426, 2058
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Der
Anspruch eines Erben auf Ausgleich einer für die Erbengemeinschaft geleisteten
Zahlung gegenüber seinen Miterben verjährt in 30 Jahren. (Leitsatz der
Redaktion)
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OLG
Oldenburg, Urt. V. 05. Mai 2009, Aktenzeichen 12 U 3/09
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Zum
Sachverhalt:
Die Parteien sind Geschwister und zu je ¼ Miterben ihrer 1998 verstorbenen Großmutter.
Weitere Miterben zu ½ ist die Tante der Parteien, Frau. Der Kläger., der seit
1996 Betreuer der Erblasserin war, hat nach deren Tod die Verteilung des
Nachlasses übernommen und in diesem Zusammenhang im Jahr 1999 einen Betrag von
193.884,04 DM an die Beklagte ausgezahlt. Im Jahre 2000 wurde der Kläger von
dem bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt gebliebenen weiteren Sohn der
Erblasserin, Herrn V. auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen. Durch
Teil-Anerkenntnisurteil vom 18. Mai 2004 wurde der Kläger als Gesamtschuldner
mit der Beklagten und Frau H. verurteilt., an Herrn V. 66.327,57 Euro zu zahlen.
Ferner hat sich der Kläger in einem Vergleich vom 11. Januar 2005 verpflichtet,
weitere 25.000,00 Euro an Herrn V. zu zahlen. Ausgehend von einem Nachlass von
761.972,75 DM und dem sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch des Herrn V.
von 126.995,46 DM verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines
Betrages in Höhe von ¼ des Pflichtteilsbetrages, d. h. 31.748,87 DM bzw.
16.232,94 Euro. Die Beklagte hat erstinstanzlich gegenüber dem geltend
gemachten Zahlungsanspruch u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.
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Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass
etwaige Ausgleichsansprüche des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden
Gesamtschuldnerverhältnis verjährt seien. Die gegen diese Entscheidung
gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg und führte zur Verurteilung der
Beklagten.
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Aus
den Gründen:
II. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 16.232,94 Euro verlangen. Der
Anspruch folgt aus §§ 2058, 426 I BGB. Ihm steht nicht entgegen, dass der
Nachlass der Erblasserin bereits im Jahre 1999 unter den Erben verteilt worden
ist. Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorab
getilgte Nachlassverbindlichkeit bleibt auch nach der Teilung bestehen (vgl.
BGH, NJW 1998, 682; Palandt/Edenhofer, § 2060 BGB Rdnr. 1).
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Er
ist weiterhin auch nicht verjährt. Bei dem Ausgleichsanspruch eines Miterben
aus §§ 2058, 426 I BGB handelt es sich um einen erbrechtlich begründeten
Anspruch, der gemäß § 1971 Nr. 2 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist
unterliegt. § 1971 I Nr. 2 BGB ist dahin zu v erstehen, dass mit
„erbrechtlichen Ansprüchen“ alle Ansprüche gemeint sind, die sich
„aus“ dem mit „Erbrecht“ überschriebenen Buch 5 des BGB ergeben (vgl.
BGH, NJW 2007, 2174). Die Vorschrift gilt dabei für den Regelungsbereich
uneingeschränkt, also auch für Ansprüche der Erben untereinander (vgl. Lakkis,
in: jurisPK, 4. Auflage. [2008]m § 197 Rdnr. 15) und damit für die durch §
2058 BGB erbrechtlich begründeten Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis
der Miterben.
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Dies
entspricht auch der gesetzgeberischen Intention bei der Neuregelung des Verjährungsrechts
am 01. Januar 2002. Die Aufrechterhaltung der nach § 195 BGB a. F. geltenden
30-jährigen Verjährungsfrist für familien –und erbrechtliche Ansprüche in
§ 197 I Nr. 2 BGB ist insbesondere damit begründet worden, „dass sich die maßgeblichen
Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehen klären
lassen (z. V. im Erbrecht in Folge späten Auffindens eines Testamentes)“
(vgl. BT-Dr 14/6040, S 106). Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass
den Parteien anders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und
Familienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur
gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfügung
stehen soll, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verhältnisse
schneller hätten geklärt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 2174).
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Gerade
für die aus § 2058 BGB folgenden Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis
der Miterben gilt dabei, dass die „maßgeblichen“ erbrechtlichen Verhältnisse
möglicherweise erst geraume Zeit nach dem Erbfall – und damit nach Ablauf
einer dreijährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB – abschließend geklärt
werden können. Erlangt beispielsweise ein Pflichtteilsberechtigter erst mehr
als drei Jahre nach dem Erbfall und nach Verteilung des Nachlasses Kenntnis von
seiner Berechtigung und macht er seinen nach § 2332 I BGB noch unverjährten
Pflichtteilsanspruch lediglich gegen einen der Erben geltend, so sind die
erbrechtlichen Verhältnisse entgegen der Annahme der Erben bei der Verteilung
des Nachlasses noch nicht geklärt. Dem in Anspruch genommenen Miterben muss
auch in diesem Falle die Möglichkeit offen stehen, von den weiteren nach §
2058 BGB gesamtschuldnerisch mithaftenden Erben einen Ausgleich zu erlangen.
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Unterstellt
man mit der Beklagten, dass der Lauf der Verjährungsfrist für den
Ausgleichsanspruch mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (vgl. BGH,
NJW-RR 2008, 256; NJW-RR 2006, 1718) entstanden ist, war er im Zeitpunkt der
gerichtlichen Geltendmachung noch nicht verjährt. Auch mit ihren übrigen
Einwendungen gegen die Klageforderung dringt die Beklagte nicht durch. (Wird
ausgeführt.)
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Anm.
d. Schriftltg.:
Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts stellt Langenfeld, NJW
2009, 3121, vor; mit der Möglichkeit der Testamentsgestaltung durch die Änderung
des Pflichtteilsrechts beschäftigt sich der Beitrag von Keim, NJW 2008, 2072.
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Quelle:
NJW 49/2009, Seite 3585
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Testamentsvollstreckung
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GG
Art. 14 Abs. 1, BGB §§ 2210
Die
Anordnung der Testamentsvollstreckung, durch den ehemaligen Kronprinz Wilhelm
von Preußen, dem ältesten Sohn des im Jahr 1941 verstorbenen ehemaligen
Kaisers Wilhelm II., wonach die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll
solange bestehen soll, als es das Gesetz zulässt (BGB § 2210), also mindestens
dreißig Jahre nach dem Tode des Kronprinzen, mindestens bis zum Tode des Erben
(Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer
Nachfolger, verletzt nicht das durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S.
1 GG gewährleistete Erbrecht. (Nichtamtl. Leitsatz)
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BVerfG
Nichtannahmebeschluss 25.03.2009, 1 BvR 909/08
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...
Vollmacht
über den Tod hinaus
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§§
167, 133 C, 157 F BGB
Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt
grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur
Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten.
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BGH,
Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach
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Grabpflege:
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BGB §§ 675 Abs. 1, 309 Nr. 9a
...
Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem
Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur
Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit
der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB.
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BGH,
Urteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08 - OLG Hamm LG Dortmund
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Auslegung,
Ersatzerbe
...
BGB
§§ 2069
Die
Auslegung der in einem Testament enthaltenen Formulierung „Ersatzerben will
ich heute ausdrücklich nicht benennen“, kann ergeben, dass ein die Anwendung
der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht
feststellbar ist.
...
OLG
München Beschluss 04. März 2009 31 Wx 073/08
...
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Pflichtteilsanspruch:
...
ZPO § 852 Abs. 1
...
a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit
als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet
werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123,
183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt,
darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO
vorliegen.
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser
Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder
Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung
des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen
Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form
einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf,
wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung
überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit
Auskunft vom Schuldner verlangen.
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO
geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung
zur Einziehung nicht vorliegen.
...
BGH,
Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz - AG Bingen
..
..
Pflichtteilsanspruch,
Pfändung
...
ZPO
§ 852 Abs. 1
a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit
als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet
werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123,
183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt,
darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO
vorliegen.
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser
Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder
Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung
des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen
Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form
einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf,
wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung
überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit
Auskunft vom Schuldner verlangen.
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO
geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung
zur Einziehung nicht vorliegen.
...
BGH,
Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz - AG Bingen
..
...
Nachweis
der Erbenstellung
...
Um
sich nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, ist ein
Schuldner grundsätzlich berechtigt, vom Gläubiger einen Nachweis seiner
Erbenstellung zu verlangen.
..
KG
Berlin, Beschluss 18.02.2009 – 1 W 37/08
..
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Übergabevertrag:
...
BGB § 138 Abs. 1 Ca
...
Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks
vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie
von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt
nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung.
...
BGH,
Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - LG Bamberg - AG Bamberg
....
..
Anfechtung
der Erbschaftsannahme
...
BGB
§§ 1945, 1954, 1957
1. Die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist möglich.
2. Die Anfechtungserklärung bedarf in analoger Anwendung der Form des § 1945
BGB.
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OLG
Hamm 20. Januar 2009, 15 Wx 213/08
..
...
Wohnungsrecht:
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BGB § 1093
..
Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines
Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der
Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben
kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung
des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den
Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im
Zweifel allerdings nicht entsprechen.
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BGH,
Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 - OLG Hamm
LG
Münster
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Die
zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine freigebige Zuwendung
im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz dar.
..
Im
entschiedenen Fall hatten Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem
Tode des Längstlebenden ihre Tochter zu Erben eingesetzt.
..
Noch
vor dem Tod des Erstversterbenden hatte die Tochter in einer notariellen Urkunde
erklärt, dass sie mit Rücksicht auf die erfolgte Erbeinsetzung nach dem Tode
des Längstlebenden ihren Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstverstorbenen
Ehegatten dem überlebenden Ehegatten gegenüber bis zu dessen Tode stunde.
..
Das
Finanzamt berücksichtigte nach dem Tod des letztverstorbenen Elternteils den
Pflichtteilsanspruch steuermindernd, aber nur abgezinst. Ob diese Abzinsung
rechtmäßig war, ist noch Gegenstand eines anderen streitigen Verfahrens.
Gegenstand des Urteils ist ein Schenkungssteuerbescheid. Das Finanzamt war der
Auffassung, dass der Zinsvorteil, den die Tochter durch die Stundung erlangt
hatte, eine Schenkung darstellt.
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Das
Finanzgericht hat dieser Auffassung zugestimmt, obwohl der Pflichtteilsanspruch
an sich erst mit Verzug oder Rechtshängigkeit verzinslich ist. Das Gericht ist
der Auffassung, dass hiervon die Frage der Verzinslichkeit zu unterscheiden ist,
wenn der Anspruch gestundet wird.
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Die
Erbeinsetzung ließ das Finanzgericht als Gegenleistung nicht gelten.
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Finanzgericht
Münster, Aktenzeichen 3 K 2849/06/ERB, 08. Dezember 2008
..
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Erbverzicht,
Abfindung, Pflichtteilsergänzung:
...
BGB
§§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2
...
1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings
auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein
Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner
Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu.
2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie
erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält.
Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es
insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).
3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt
oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der
Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen
anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten,
soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß
deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht.
...
BGH,
Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 - OLG München
LG München I
...
...