Aktuelles

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Informieren Sie sich über die Möglichkeiten die Erbfolge zu regeln und über den Tod hinaus auf die Verwaltung des Vermögens Einfluss zu nehmen.

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Mit der Bestimmung eines Testamentsvollstreckers in einer Person Ihres Vertrauens können Sie den letzten Willen zur Ausführung bringen.

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Der Testamentsvollstrecker kann die Auseinandersetzung des Nachlasses betreiben und so  Streitigkeiten innerhalb der Familie vermeiden , z. B. die Nachlassverwaltung  für minderjähriger Kinder bis zu deren Volljährigkeit oder länger führen. Weiterhin das Familienvermögen durch die Testamentsvollstreckung unter bestimmten Umständen auch dem  Zugriff von Gläubigern eines Erben entziehen. 
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Aktuelle Entscheidungen:

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Erbschaftsteuerpflicht der Abfindung an einen weichenden Erbprätendenten
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ErbStG § 3, BGB §§ 1922, 2147
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Hat ein Erblasser mehrere Testamente errichtet, in denen er jeweils verschiedene Personen als Alleinerben eingesetzt hat, und ist die Wirksamkeit des zuletzt errichteten Testaments wegen behaupteter Testierunfähigkeit des Erblassers zwischen den potenziellen Erben streitig, ist die Abfindung, die der weichende Erbprätendent auf Grund eines Prozessvergleichs vom zuletzt eingesetzten Alleinerben dafür erhält, dass er die Erbenstellung des Alleinerben nicht mehr bestreitet, kein der Erbschaftsteuer unterliegender Erwerb von Todes wegen i. S. des § 3 ErbStG (Änderung der Rechtsprechung).
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BFH, Urteil vom 04.05.2011 - II R 34/09 (FG Münster)

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BGB: Jahresfrist für Anfechtung eines Erbvertrages

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Beschluss 09.03.2011, IV ZB 16/10

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BGB §§ 2078 Abs. 2, 2283 Abs. 2

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Die Jahresfrist für die Anfechtung eines Erbvertrages nach § 2283 Abs. 2 BGB beginnt in den Fällen des Irrtums nach § 2078 Abs. 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erblasser von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

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Ein Rechtsirrtum ist hierbei nur beachtlich, wenn er die Unkenntnis einer die Anfechtung begründenden Tatsache zur Folge hat, dagegen unbeachtlich, wenn es sich nur um eine rechtsirrtümliche Beurteilung des Anfechtungstatbestandes selbst handelt (hier: Rechtsirrtum bei Änderung der Vermögensverhältnisse nach dem Tod des Vertragserblassers mit überschuldetem Nachlass durch späteren Vermögenserwerb des Vertragserben).

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BGB: gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings

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BGH, Urteil 13.04.2011, IV ZR 204/09

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BGB §§ 1924 Abs. 2, 2303 Abs. 1, 2309

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a) Ein gesetzliches Erbrecht des entfernteren Abkömmlings besteht auch dann, wenn der nähere Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen enterbt wurde (Anschluss an RGZ 61, 14; 93, 193).

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b) § 2309 BGB setzt eine Pflichtteilsberechtigung des entfernteren Abkömmlings voraus, beschränkt diese aber zur Vermeidung einer Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Ob dem näheren Abkömmling wirksam der Pflichtteil entzogen wurde, kann auch in dem Rechtsstreit über den Pflichtteilsanspruch zwischen dem entfernteren Abkömmling und dem Erben geklärt werden.

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BGH Urteil 19.01.2011, IV ZR 169/10

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BGB § 2034

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Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47).

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Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

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BGH Urteil 19.01.2011, IV ZR 7/10

BGB §§ 2346 Abs. 2, 138 Abs. 1 Aa

Der Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers ist grundsätzlich nicht sittenwidrig.

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Frist für Ausschlagung eines Vermächtnisses

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BGH Urteil 12.01.2011, IV ZR 230/09

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BGB § 1944, § 2180 Abs. 3, § 2271 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 2270 Abs. 1

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1.Die Ausschlagung eines Vermächtnisses ist nicht fristgebunden. Eine entsprechende Anwendung der Ausschlagungsfrist des § 1944 BGB auf Vermächtnisse kommt auch bei wechselbezüglichen Verfügungen im Sinn von §§ 2270, 2271 BGB nicht in Betracht. 2.Hat bei einem gemeinschaftlichen Testament der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete ausgeschlagen und eine neue abweichende Verfügung von Todes wegen getroffen und hat dies nach § 2270 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit der Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten zur Folge, bleibt es bei der Unwirksamkeit selbst wenn der überlebende Ehegatte seine Verfügung erneut ändert.

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BGH: Rücktritt vom mit Austauschvertrag verbundenem Ehevertrag:

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Ist mit einem Erbvertrag, durch den der Erblasser den Bedachten zum Erben bestimmt, ein gegenseitiger Vertrag unter Lebenden verbunden, in dem der Bedachte sich zum Erbringen von Pflegeleistungen verpflichtet und der Erblasser weitere Verpflichtungen übernimmt (hier: keine Veräußerung oder Belastung seines Hausgrundstücks zu Lebzeiten), so kann letzterer wegen unterbliebener Pflegeleistungen gem. § 323 BGB von diesem Vertrag und zugleich nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten. Ein derartiger Rücktritt kommt erst dann in  Betracht, wenn der Erblasser den Bedachten unter Fristsetzung zuvor vergeblich aufgefordert hat, die im Einzelnen zu bezeichnenden Pflegeleistungen zu erbringen 

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Beschluss vom 05.10.2010 - IV ZR 30/10

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BGB §§ 2042 ff.

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Will der Erblasser bei der Auseinandersetzung unter Miterben die Anrechnung von Vorempfängen auf den Erbteil über die dazu bestehenden gesetzlichen Regeln insbesondere in § 2050 BGB hinaus erreichen, muss er dies durch letztwillige Verfügung anordnen; für eine Erbauseinandersetzung verbindliche Anordnungen können dagegen nicht durch Rechtsgeschäft unter Lebenden getroffen werden.

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BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 - IV ZR 82/08 - OLG München 

LG München I

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Kündigung eines Mietverhältnisses durch die Erben

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BGB § 745 Abs. 1, BGB § 2038, BGB § 2040 Abs. 1

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Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.

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BGH, Urteil 11.11.2009, XII ZR 210/05

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1. Für die Frage, ob der Widerruf gegenüber einem geschäftsunfähigen Ehegatten dem gesetzlichen Vertreter zugehen muss, enthält § 2296 BGB keine Regelung. Wegen § 131 Abs. 1 BGB wird eine solche Widerrufserklärung nur dann wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht. 

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2. Die Vorschrift des § 51 Abs. 3 ZPO, eingefügt durch das zweite Betreuungsänderungsgesetz vom 21.04.2005, zeigt aber, dass die Gleichstellung eines Bevollmächtigten mit einem gesetzlichen Vertreter einem praktischen Bedürfnis entspricht, nämlich dann, wenn der Bevollmächtigte geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB die Erforderlichkeit des Betreuers entfallen zu lassen. 

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LG Leipzig, Beschluss vom 01. Oktober 2009 – 4 T 549/08

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Verjährung des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgelich bei Erbengemeinschaft

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BGB §§ 197 I Nr. 2, 426, 2058

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Der Anspruch eines Erben auf Ausgleich einer für die Erbengemeinschaft geleisteten Zahlung gegenüber seinen Miterben verjährt in 30 Jahren. (Leitsatz der Redaktion)

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OLG Oldenburg, Urt. V. 05. Mai 2009, Aktenzeichen 12 U 3/09

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Zum Sachverhalt: Die Parteien sind Geschwister und zu je ¼ Miterben ihrer 1998 verstorbenen Großmutter. Weitere Miterben zu ½ ist die Tante der Parteien, Frau. Der Kläger., der seit 1996 Betreuer der Erblasserin war, hat nach deren Tod die Verteilung des Nachlasses übernommen und in diesem Zusammenhang im Jahr 1999 einen Betrag von 193.884,04 DM an die Beklagte ausgezahlt. Im Jahre 2000 wurde der Kläger von dem bei der Nachlassverteilung unberücksichtigt gebliebenen weiteren Sohn der Erblasserin, Herrn V. auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen. Durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 18. Mai 2004 wurde der Kläger als Gesamtschuldner mit der Beklagten und Frau H. verurteilt., an Herrn V. 66.327,57 Euro zu zahlen. Ferner hat sich der Kläger in einem Vergleich vom 11. Januar 2005 verpflichtet, weitere 25.000,00 Euro an Herrn V. zu zahlen. Ausgehend von einem Nachlass von 761.972,75 DM und dem sich daraus ergebenden Pflichtteilsanspruch des Herrn V. von 126.995,46 DM verlangt der Kläger von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von ¼ des Pflichtteilsbetrages, d. h. 31.748,87 DM bzw. 16.232,94 Euro. Die Beklagte hat erstinstanzlich gegenüber dem geltend gemachten Zahlungsanspruch u. a. die Einrede der Verjährung erhoben.

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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass etwaige Ausgleichsansprüche des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Gesamtschuldnerverhältnis verjährt seien. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers hatte Erfolg und führte zur Verurteilung der Beklagten.

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Aus den Gründen: II. Der Kläger kann von der Beklagten Zahlung von 16.232,94 Euro verlangen. Der Anspruch folgt aus §§ 2058, 426 I BGB. Ihm steht nicht entgegen, dass der Nachlass der Erblasserin bereits im Jahre 1999 unter den Erben verteilt worden ist. Die gesamtschuldnerische Haftung der Miterben für eine nicht schon vorab getilgte Nachlassverbindlichkeit bleibt auch nach der Teilung bestehen (vgl. BGH, NJW 1998, 682; Palandt/Edenhofer, § 2060 BGB Rdnr. 1).

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Er ist weiterhin auch nicht verjährt. Bei dem Ausgleichsanspruch eines Miterben aus §§ 2058, 426 I BGB handelt es sich um einen erbrechtlich begründeten Anspruch, der gemäß § 1971 Nr. 2 BGB der 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. § 1971 I Nr. 2 BGB ist dahin zu v erstehen, dass mit „erbrechtlichen Ansprüchen“ alle Ansprüche gemeint sind, die sich „aus“ dem mit „Erbrecht“ überschriebenen Buch 5 des BGB ergeben (vgl. BGH, NJW 2007, 2174). Die Vorschrift gilt dabei für den Regelungsbereich uneingeschränkt, also auch für Ansprüche der Erben untereinander (vgl. Lakkis, in: jurisPK, 4. Auflage. [2008]m § 197 Rdnr. 15) und damit für die durch § 2058 BGB erbrechtlich begründeten Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis der Miterben.

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Dies entspricht auch der gesetzgeberischen Intention bei der Neuregelung des Verjährungsrechts am 01. Januar 2002. Die Aufrechterhaltung der nach § 195 BGB a. F. geltenden 30-jährigen Verjährungsfrist für familien –und erbrechtliche Ansprüche in § 197 I Nr. 2 BGB ist insbesondere damit begründet worden, „dass sich die maßgeblichen Verhältnisse mitunter erst lange Zeit nach der Anspruchsentstehen klären lassen (z. V. im Erbrecht in Folge späten Auffindens eines Testamentes)“ (vgl. BT-Dr 14/6040, S 106). Diese Ausführungen sind dahin zu verstehen, dass den Parteien anders als in anderen Rechtsbereichen auf den Gebieten des Erb- und Familienrechts die ihnen bisher im Verjährungsrecht zugebilligte Zeit zur gerichtlichen Geltendmachung grundsätzlich auch in Zukunft zur Verfügung stehen soll, und zwar selbst dann, wenn die maßgeblichen Verhältnisse schneller hätten geklärt werden können (vgl. BGH, NJW 2007, 2174).

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Gerade für die aus § 2058 BGB folgenden Ansprüche aus dem Gesamtschuldverhältnis der Miterben gilt dabei, dass die „maßgeblichen“ erbrechtlichen Verhältnisse möglicherweise erst geraume Zeit nach dem Erbfall – und damit nach Ablauf einer dreijährigen Verjährungsfrist aus § 195 BGB – abschließend geklärt werden können. Erlangt beispielsweise ein Pflichtteilsberechtigter erst mehr als drei Jahre nach dem Erbfall und nach Verteilung des Nachlasses Kenntnis von seiner Berechtigung und macht er seinen nach § 2332 I BGB noch unverjährten Pflichtteilsanspruch lediglich gegen einen der Erben geltend, so sind die erbrechtlichen Verhältnisse entgegen der Annahme der Erben bei der Verteilung des Nachlasses noch nicht geklärt. Dem in Anspruch genommenen Miterben muss auch in diesem Falle die Möglichkeit offen stehen, von den weiteren nach § 2058 BGB gesamtschuldnerisch mithaftenden Erben einen Ausgleich zu erlangen.

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Unterstellt man mit der Beklagten, dass der Lauf der Verjährungsfrist für den Ausgleichsanspruch mit der Begründung des Gesamtschuldverhältnisses (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 256; NJW-RR 2006, 1718) entstanden ist, war er im Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung noch nicht verjährt. Auch mit ihren übrigen Einwendungen gegen die Klageforderung dringt die Beklagte nicht durch. (Wird ausgeführt.)

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Anm. d. Schriftltg.: Das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts stellt Langenfeld, NJW 2009, 3121, vor; mit der Möglichkeit der Testamentsgestaltung durch die Änderung des Pflichtteilsrechts beschäftigt sich der Beitrag von Keim, NJW 2008, 2072.

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Quelle: NJW 49/2009, Seite 3585

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Testamentsvollstreckung

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GG Art. 14 Abs. 1, BGB §§ 2210

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung, durch den ehemaligen Kronprinz Wilhelm von Preußen, dem ältesten Sohn des im Jahr 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., wonach die Verwaltung der Testamentsvollstrecker soll solange bestehen soll, als es das Gesetz zulässt (BGB § 2210), also mindestens dreißig Jahre nach dem Tode des Kronprinzen, mindestens bis zum Tode des Erben (Nacherben) und mindestens bis zum Tode der Testamentsvollstrecker oder ihrer Nachfolger, verletzt nicht das durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG gewährleistete Erbrecht. (Nichtamtl. Leitsatz)

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BVerfG Nichtannahmebeschluss 25.03.2009, 1 BvR 909/08

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Vollmacht über den Tod hinaus
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§§ 167, 133 C, 157 F BGB 
Die einem Ehepartner erteilte "transmortale" Kontovollmacht berechtigt grundsätzlich weder zu Lebzeiten des Erblassers noch nach seinem Tod zur Umschreibung des Kontos auf den Bevollmächtigten. 

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BGH, Urteil vom 24. März 2009 - XI ZR 191/08 - LG Mönchengladbach AG Mönchengladbach

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Grabpflege:
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BGB §§ 675 Abs. 1, 309 Nr. 9a 

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Eine vom Treunehmer verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Treuhandvertrag über die Einrichtung eines sonstigen Zweckvermögens zur Sicherstellung der Grabpflege nach dem Tod des Treugebers, die diesem die Möglichkeit der Kündigung zu seinen Lebzeiten nimmt, verstößt gegen § 309 Nr. 9a BGB. 

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BGH, Urteil vom 12. März 2009 - III ZR 142/08 - OLG Hamm LG Dortmund

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Auslegung, Ersatzerbe

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BGB §§ 2069

Die Auslegung der in einem Testament enthaltenen Formulierung „Ersatzerben will ich heute ausdrücklich nicht benennen“, kann ergeben, dass ein die Anwendung der Auslegungsregel des § 2069 BGB widersprechender Erblasserwille nicht feststellbar ist.

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OLG München Beschluss 04. März 2009 31 Wx 073/08

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Pflichtteilsanspruch:
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ZPO § 852 Abs. 1

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a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. 
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. 
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen. 
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.

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BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz - AG Bingen

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Pflichtteilsanspruch, Pfändung

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ZPO § 852 Abs. 1 
a) Ein Pflichtteilsanspruch kann vor vertraglicher Anerkennung oder Rechtshängigkeit als in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. 
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung oder Rechtshängigkeit vorliegen. Im Hinblick auf die missverständliche Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind. 
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen. 
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen. 

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BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz - AG Bingen

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Nachweis der Erbenstellung

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Um sich nicht der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme auszusetzen, ist ein Schuldner grundsätzlich berechtigt, vom Gläubiger einen Nachweis seiner Erbenstellung zu verlangen.

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KG Berlin, Beschluss 18.02.2009 – 1 W 37/08

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Übergabevertrag:
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BGB § 138 Abs. 1 Ca

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Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstücks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange geschuldet sein sollen, wie sie von dem Verpflichteten in dem übernommenen Haus erbracht werden können, führt nicht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. 

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BGH, Urteil vom 6. Februar 2009 - V ZR 130/08 - LG Bamberg - AG Bamberg

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Anfechtung der Erbschaftsannahme

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BGB §§ 1945, 1954, 1957 
1. Die Anfechtung der Erklärung zur Anfechtung einer Erbschaftsannahme ist möglich.
2. Die Anfechtungserklärung bedarf in analoger Anwendung der Form des § 1945 BGB.

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OLG Hamm 20. Januar 2009, 15 Wx 213/08

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Wohnungsrecht:

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BGB § 1093 

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Enthält die schuldrechtliche Vereinbarung über die Bestellung eines Wohnungsrechts keine Regelung, wie die Wohnung genutzt werden soll, wenn der Wohnungsberechtigte sein Recht wegen Umzugs in ein Pflegeheim nicht mehr ausüben kann, kommt eine ergänzende Vertragsauslegung in Betracht. Eine Verpflichtung des Eigentümers, die Wohnung zu vermieten oder deren Vermietung durch den Wohnungsberechtigten zu gestatten, wird dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel allerdings nicht entsprechen. 

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BGH, Versäumnisurteil vom 9. Januar 2009 - V ZR 168/07 - OLG Hamm

LG Münster

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Die zinslose Stundung eines Pflichtteilsanspruchs stellt eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuergesetz dar.

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Im entschiedenen Fall hatten Ehegatten sich gegenseitig zu Alleinerben und nach dem Tode des Längstlebenden ihre Tochter zu Erben eingesetzt.

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Noch vor dem Tod des Erstversterbenden hatte die Tochter in einer notariellen Urkunde erklärt, dass sie mit Rücksicht auf die erfolgte Erbeinsetzung nach dem Tode des Längstlebenden ihren Pflichtteilsanspruch am Nachlass des erstverstorbenen Ehegatten dem überlebenden Ehegatten gegenüber bis zu dessen Tode stunde.

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Das Finanzamt berücksichtigte nach dem Tod des letztverstorbenen Elternteils den Pflichtteilsanspruch steuermindernd, aber nur abgezinst. Ob diese Abzinsung rechtmäßig war, ist noch Gegenstand eines anderen streitigen Verfahrens. Gegenstand des Urteils ist ein Schenkungssteuerbescheid. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Zinsvorteil, den die Tochter durch die Stundung erlangt hatte, eine Schenkung darstellt.

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Das Finanzgericht hat dieser Auffassung zugestimmt, obwohl der Pflichtteilsanspruch an sich erst mit Verzug oder Rechtshängigkeit verzinslich ist. Das Gericht ist der Auffassung, dass hiervon die Frage der Verzinslichkeit zu unterscheiden ist, wenn der Anspruch gestundet wird.

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Die Erbeinsetzung ließ das Finanzgericht als Gegenleistung nicht gelten.

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Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 2849/06/ERB, 08. Dezember 2008

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Erbverzicht, Abfindung, Pflichtteilsergänzung:
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BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2 

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1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu. 
2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an; (der abweichende Standpunkt im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1985 - II ZR 150/84 - NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben).
3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. 

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BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 - IV ZR 58/07 - OLG München 
LG München I

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